Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt die Verbändeanhörung für eine neue Kappungsgrenzen-Verordnung im Mietrecht eingeleitet.
Der bis zum 31. Mai 2019 gültigen Kappungsgrenzen-Verordnung sind derzeit 59 von insgesamt 396 Städte und Gemeinden unterworfen.
„Wir arbeiten daran, dass die Menschen in Nordrhein-Westfalen sowohl auf dem Land, als auch in den Städten bezahlbaren Wohnraum finden können. Die Auswertung der Landesregierung zur Wohnsituation ist die erste nach 2014 und zeigt, dass sich der Wohnungsmarkt zum Teil regional stark verändert. Auch bei uns in Düsseldorf ist er angespannt“, erklärt Olaf Lehne MdL.
„Deswegen ist die Kappungsgrenzen-Verordnung nötig. Nach wie vor gilt: Der beste Mieterschutz ist ein Mehr an Wohnungsbau in allen Segmenten."
Die Landesregierung hat für alle 396 Kommunen in Nordrhein-Westfalen prüfen lassen, ob eine Anspannung der Wohnungsmärkte derart besteht, dass der Erlass einer neuen Kappungsgrenzen-Verordnung gerechtfertigt ist. Diese Verordnung gibt den Ländern die Möglichkeit, eine die maximale Erhöhung der Miete in Bestandsmietverhältnissen auf 15 Prozent abzusenken und damit den Druck aus dem Wohnungsmarkt herauszunehmen. Im nun vorliegenden Verordnungs-Entwurf werden acht Städte neu einbezogen. Für 29 Städte soll die landesrechtliche Kappungsgrenze bestehen bleiben. Darunter fällt auch Düsseldorf. Die neue Verordnung soll zum 1. Juni 2019 in Kraft treten.
Hintergrund:
Die von Seiten der Landesregierung vorgeschlagene Einstufung der Städte und Gemeinden in die neue Gebietskulisse basiert auf einem Gutachten des Instituts F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH, Hamburg.
Unabhängig von der Neueinstufung der Städte und Gemeinden werden die Kappungsgrenzen-Verordnung sowie die weiteren drei landesrechtlichen Mietverordnungen (Mietpreisbegrenzungsverordnung, Kündigungssperrfristverordnung, Umwandlungsverordnung) auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Dazu hat die Landesregierung ein sogenanntes Mantelgutachten öffentlich ausgeschrieben. Das Gutachten wird voraussichtlich im Frühjahr 2020 vorliegen. Nach Auswertung der Ergebnisse wird die Landesregierung über den weiteren Einsatz von mietrechtlichen Instrumenten entscheiden.
Nach § 558 BGB kann in Bestandsmietverhältnissen die Miete um bis zu 20 % innerhalb von 3 Jahren bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden (Kappungsgrenze). Wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil gefährdet ist, kann die Kappungsgrenze auf 15 % abgesenkt werden. Die Landesregierungen werden bundesgesetzlich ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die abgesenkte Kappungsgrenze gelten soll.